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Wir suchen zum baldigen Beginn Kraftfahrer mit der Führerscheinklasse C, CE, möglichst mit ADR- Schein aber nicht Bedingung (kann nach qualifiziert weden).
Sie sind ausschließlich im regionalen Bereich tätig.
Rufen Sie gern an und vereinbaren einen Gesprächstermin mit uns. Wir freuen uns über Ihre Verstärkung des Teams.
Tel.: 036601 - 82 600
CO² - Abgabe ab 01.01.2023
Bereits im Jahr 2019 hat die Bundesregierung unter maßgeblichen Druck der " Grünen " das Klimaschutzgesetz zur Begrenzung des CO²- Ausstoß bis zum Jahr 2030 verabschiedet. Mit Beginn des Jahres 2021 tritt dieses in Kraft. Trotz Intervention unseres Verbandes haben die eingereichten Vorschläge zur Abmilderung und mehr Gerechtigkeit für die Händlerbranche und deren Kundschaft keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden.
Im persönlichen Gespräch mit unserer Kundschaft haben wir leider feststellen müsse, daß der Inhalt des Klimaschutzgesetzes, mit seinen Auswirkungen auf Verbraucher von fossilen Brennstoffen, weitgehend unbekannt ist.
Was ändert sich ab Januar?
Ab Januar 2024 wird auf den Ausstoß von einer Tonne CO² eine Abgabe von 45,- € erhoben. Bis zum Jahr 2030 erfolgt eine kotinuierliche Steigerung dieser Abgabe. Für den Verbraucher von Heizöl oder Dieselkraftstoff bedeutet das einen Aufschlag pro Liter von 2,5 Cent, also je 1000 Liter 25,-€. Dieser Aufschlag ist ein Nettobetrag, sodass ab Januar noch 19% Mehrwertsteuer dazu kommen.
Erdgas ist ebenfalls ein fossiler Brennstoff für den die gleichen Kriterien gelten. Und hier greift der Gesetzgeber zu einen Trick um die Verbraucher zum Umstieg von Heizöl auf Gas zu ermuntern.
Die Abgabe auf Erdgas beträgt laut Gesetzestext 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Auf den ersten Blick erscheint der Gasverbraucher als Begünstigter und das ist durchaus auch so gewollt, Nordstream II soll sich ja wirtschaftlich rechnen.
Also, der Preisvergleich zwischen Heizöl / Liter und Erdgas / Kilowattstunde ist kein Versehen, sondern eine bewußte Irreführung.
Letztendlich ist der CO² Aufschlag bei beoden Produkten fast gleich. Erdgas besteht aus Methan und hat einen etwas geringeren Ausstoß von CO². Das rechtfertigt auch einen gerigfügigen Unterschied.
Wie sieht es nun mit den so kraß verteufelten Braunkohlenbrikett aus ?
Hier wirkt die CO²- Abgabe erst ab den Jahr 2023 und dann mit einen Betrag von 30,-€ je Tonne CO². Bei der Rechnungslegung für Heizöl oder andere fossiele Brennstoffe sind vom Lieferanten Angaben über den Heizwert und CO²Gehalt zu machen. Diese vermitteln den Kunden die nötigen Angaben zur eventuellen Aufteilung der CO² Kosten zwischen Mieter und Vermieter. Nachzulesen im §6 Abs. 2 und §8 Abs. 2 des CO² Kosten AuftG. Zu diesem Termin wird im Rheinischen Revier die Kohleveredlung eingestellt. Das Lausitzer Revier bleibt uns jedoch erhalten und kompensiert mögliche Ausfälle bei der Versorgung.
Übrigens :
Im Gebäudesektor und der Raumwärmeerzeugung wurde im Zeitraum von 1990 bis 2018 der CO²- Ausstoß um 41% gesenkt, im Verkehrssektor nur um 1%. Wo muß man denn mit diesen Wissen den Hebel für weitere CO²- Minimierungen ansetzen, das ist doch wirklich kein unlösbares Rätsel.
In den Medien ist mehrfach die Schlagzeile aufgetaucht: " Ende der Ölheizung 2026 " oder ähnliches.
Dem ist nicht so ! Anlagen die im Jahr 2026 älter als 30Jahre sind müssen modernisiert werden. Niedertemperaturkessel die nicht 30 Jahre alt sind, dürfen unter Einhaltung bestimmter Voaussetzungen durchaus weiter im Eisatz bleiben, Gleiches gilt für den Neubau einer Anlage.
Wir empfehlen ihnen, den Text des Klimaschutzgesetzes im Internet mal anzuschauen. Wenn sie trotzdem noch Fragen haben, wir halten umfangreiches Infomaterial für sie bereit.
Heizölrechnungen
Ab den 01.02.2023 müssen wir neben der gewohnten Berechnung der Heizöllieferung den pauschalen Betrag von 6,50 € je Lieferung mit der Bezeichnung GGVS- Aufschlag auf 8,00 € anheben. Die Kosten für den Betrieb unseres Tankwagen sind in den letzten Jahren ständig gestiegen. Ursache sind immer neue Anforderungen an die Austattung des Fahrzeuges, die turnusmäßige Weiterbildung des Personals, sowie weitere Straßensperrungen und Tonnagebegrenzungen für Tankwagen, die zu Umwegen und zusätzlicher Maut bei der Auslieferung führen. Ab 01.07.2018 gilt für alle Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 to die Mautpflicht auch auf Bundesstraßen. Da es bei uns keine Statistk über die Streckenführung der Transporte auf Bundesstraßen gibt, werden wir zyklisch die Mautkosten überprüfen und den Erfordernissen anpassen. Der GGVS- Aufschlag kann sich deswegen nochmals nach oben sowie nach unten verändern. Unsere Lieferpreise für Schüttgüter haben wir aus gleichen Grund mit 0,60€ je Tonne beaufschlagt.
Wir rechnen mit Ihrem Verständnis für diese Maßnahme und hoffen, Sie weiterhin mit unseren Leistungen überzeugen zu können.
Übrigens - wussten Sie schon, dass wir in der Lage sind, ihre Baumstubben schonend zu beseitigen?
Wir arbeiten mit einer selbstfahrenden, handgeführten Fräse bis max. 60cm Unterflur. Angrenzende Wege oder Pflasterflächen werden dabei nicht in Mitleidenschaft gezogen. Bei Interesse - einfach anrufen !